Eidgenössische Volksinitiative «Für sauberes Trinkwasser und gesunde Nahrung – Keine Subventionen für den Pestizid- und den prophylaktischen Antibiotika-Einsatz»
Wir subventionieren unsere eigene Trinkwasserverschmutzung und gefährden damit unsere Gesundheit und die Gesundheit unserer Erde mit all ihren Lebewesen. Das schockiert und bewegt uns, diese Initiative zu lancieren. Wasser ist unser Lebensmittel Nr. 1 und wird uns von der Erde kostenlos und sauber zur Verfügung gestellt.
Unser wichtigstes Lebensmittel ist Wasser
Im Umgang mit unserem Wasser ignorieren wir oder haben schlichtweg vergessen, dass Wasser unser weitaus wichtigstes Lebensmittel ist. Wir trinken nicht nur Wasser, wir essen auch Wasser, dies in Form von festen Nahrungsmitteln (Früchten, Gemüse, Fleisch usw.). Ein grosser Teil des Trinkwassers in Europa hat seinen Ursprung in der Schweiz, die daher auch gerne als Wasserschloss1 Europas bezeichnet wird. Deshalb tragen wir eine besonders grosse Verantwortung für das kostbare Gut, auch gegenüber unseren Mitmenschen in Europa.
Die Qualität unseres Trinkwassers wird jeden Tag von neuem beeinträchtigt
Auf den Böden, die die Landwirtschaft bewirtschaftet, entsteht nicht nur Nahrung für uns, sondern durch die Versickerung des Regens auch ein grosser Teil unseres Trinkwassers. Die auch in der Schweiz immer industriellere Landwirtschaft belastet unsere Böden mit Stoffen wie Nitrat, Pestiziden und ihren Abbauprodukten oder mit Rückständen von Medikamenten aus Mist und Gülle. Der Regen schwemmt diese Stoffe in die Oberflächengewässer und ins Grundwasser und beeinträchtigt damit die Qualität unseres Trinkwassers sehr direkt. Die Art, wie wir Landwirtschaft betreiben, entscheidet weitgehend über die Qualität unseres Trinkwassers. Und dies heute keineswegs zum Guten. Die sehr intensive Landwirtschaft der Schweiz, die an keine Abwasserreinigungsanlage angeschlossen werden kann, bringt riesige Mengen an Chemikalien, Düngestoffen und Antibiotika direkt in die Landschaft aus. Dies steht im Widerspruch zum Grundsatz Art. 6 Abs. 1 im Gewässerschutzgesetz.
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